Unterhalt für das Kind in der Slowakei
Unsere Anwaltskanzlei ist ausschließlich auf Familienrecht in der Slowakei spezialisiert.
Die Unterhaltspflicht zu Kindern in der Slowakei betrifft beide Eltern
unabhängig davon, ob das Kind in der Ehe geboren wurde.
Die
Unterhaltspflicht der Eltern zu den Kindern dauert bis zu dem Zeitpunkt
an, zu dem die Kinder in der Lage sind, sich selbst zu versorgen.
Die Unterhaltspflicht ist eine gesetzliche Pflicht der Eltern. Ihre
Nichterfüllung ist eine Straftat.
Die Unterhaltspflicht entsteht bei der Geburt des Kindes, und das
Erlöschen der Unterhaltspflicht verbindet das Gesetz mit dem Erwerb der
Fähigkeit des Kindes,
sich selbstständig zu versorgen.
Unter der Fähigkeit des Kindes, sich selbstständig zu versorgen, wird
die Fähigkeit verstanden, selbstständig, aus eigenen Quellen alle
relevanten Lebenshaltenskosten zu begleichen.
Es ist erforderlich, dass
diese Fähigkeit die Anforderung der Dauerhaftigkeit dieses Zustands
erfüllt; ein zeitweiliges Einkommen kann nicht als Erwerb der
Fähigkeit, sich selbst zu versorgen, betrachtet werden.
Beide Eltern tragen zum Unterhalt ihrer Kinder gemäß ihren
Fähigkeiten,
Möglichkeiten und Vermögensverhältnissen bei.
Das Kind hat
das Recht, am Lebensstandard seiner Eltern teilzuhaben. Falls einer der
Elternteile keinen Unterhalt für ein bereits volljähriges Kind zahlt,
reicht die Klage beim Gericht das volljährige Kind in seinem Namen ein
und nicht der andere Elternteil, wie dies bei einem minderjährigen Kind
der Fall ist.
Der Unterhalt für Kinder kann auch rückwirkend,
höchstens 3
Jahre ab der Einreichung des Antrags beim Gericht eingefordert werden.
Die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht ist eine Straftat, und der
Ehepartner, der keinen Unterhalt zahlt, kann für die Nichterfüllung der
Unterhaltspflicht gemäß § 207 Strafgesetz zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt werden.
Über die Aufhebung des Unterhalts können Sie hier lesen:
Aufhebung des Unterhalts
Wie hoch ist nach der Scheidung der
Unterhalt für die Kinder?
Das Familiengesetz regelt nur die
untere Grenze des Unterhalts,
d.h. den Mindestbetrag, den der andere Elternteil zum Unterhalt
beitragen muss, und zwar unabhängig von der Höhe seines Einkommens. Die
obere Grenze des Unterhalts legt das Gesetz nicht direkt fest; diese
ist durch die Verhältnisse des verpflichteten Elternteils beschränkt.
Jeder Elternteil ist unabhängig von seinen Fähigkeiten, Möglichkeiten
und Vermögensverhältnissen verpflichtet, seine Unterhaltspflicht im
Mindestumfang von 30% des Betrags des Lebensminimums für ein
unversorgtes minderjähriges Kind oder für ein unversorgtes Kind (etwa
30,- €) zu erfüllen.
Das Gericht berücksichtigt bei der Festlegung
der Höhe des
Unterhalts die Vermögensverhältnisse beider Eltern. Das
Gericht berücksichtigt z.B., welches Vermögen der Verpflichtete hat, ob
er eine Immobilie, eine Hütte, eine überstandardmäßige Wohnung, ein
Kraftfahrzeug, Wertpapiere oder Geldrücklagen besitzt.
Das Gericht kann auch einen höheren Unterhalt festlegen, wobei
der verpflichtete Elternteil ihn zum Beispiel aus der Nutzung oder dem
Verkauf seines Vermögens begleicht.
Bei der Festlegung des Umfangs der Unterhaltspflicht wird
berücksichtigt, welcher der Elternteile sich in welchem Umfang
persönlich um das Kind kümmert. Falls die Eltern zusammen leben, wird
auch die Sorge der Eltern um den gemeinsamen Haushalt berücksichtigt.
Jeder Scheidungsrechtsanwalt sollte sich darum bemühen, dass seinem
Klienten der gerechte Unterhalt zuerkannt wird.
Was sind die begründeten Bedürfnisse des
Kindes nach der Scheidung?
Das Familiengesetz gibt an, dass das Gericht auch die begründeten
Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen muss.
Zu solchen
Bedürfnissen gehört:
-
grundsätzliche Bedürfnisse (Verpflegung,
Unterhalt, gesundheitliche Fürsorge, gesundheitliche Bedürfnisse,
Medikamente, Kleidung, Reisekosten
-
Kosten für geistige Tätigkeit (Lehrbücher,
Schulbedarf und Hilfsmittel, Schulgeld, Interessengruppen, sportliche
Aktivitäten einschließlich Sportbedarf und Trainings,
Freizeitaktivitäten und anderes.
-
Ersparnisse – falls die Vermögensverhältnisse des
verpflichteten Elternteils dies ermöglichen, ist es möglich, vom
Gericht zu verlangen, dass der verpflichtete Elternteil dem
minderjährigen Kind finanzielle Mittel zur Bildung von Ersparnissen
gewährt.
Gemäß § 62 Abs. 5 Familiengesetz hat der Unterhalt Vorrang vor anderen
Ausgaben der Eltern. Bei der Überprüfung der Fähigkeiten, Möglichkeiten
und Vermögensverhältnisse des verpflichteten Elternteils berücksichtigt
das Gericht keine Ausgaben des verpflichteten Elternteils, die nicht
unbedingt aufgewendet werden müssen.
Beispiele für Ausgaben, die das Gericht bei
der Beurteilung der Höhe des Unterhalts beim verpflichteten Elternteil
nicht berücksichtigen sollte:
- Leasingraten, Raten von Krediten und Darlehen, die nicht unbedingt
notwendig waren,
- unangemessene Lebenshaltungskosten des Verpflichteten
Die Höhe des Unterhalts, den der andere
Elternteil für ein Kind zahlen sollte, ist individuell und
geht von den Einnahmen beider Eltern, vom Lebensstandard des
verpflichteten Elternteils und weiteren Faktoren aus, die das Gericht
überprüft.
Der Elternteil muss gegenüber dem Gericht sein Einkommen nachweisen.
Falls er dies nicht tut, gilt gemäß § 63 Familiengesetz die Annahme,
dass er ein Einkommen in Höhe des 20-fachen des Betrags des
Lebensminimums hat.
Die gesetzliche Festlegung der in dieser Bestimmung
geregelten rechtlichen Annahme wurde durch die Probleme initiiert, die
in der Praxis bei der Nachweisung, genauer gesagt bei der mangelnden
Bereitschaft von Elternteilen, die eine Unternehmenstätigkeit ausüben,
zur Nachweisung ihrer Einnahmen auftraten.
Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie uns.
JUDr. Milan Ficek,
Rechtsanwalt, Slowakei