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Unterhalt für das Kind in der Slowakei


Unsere Anwaltskanzlei ist ausschließlich auf Familienrecht in der Slowakei spezialisiert.

Die Unterhaltspflicht zu Kindern in der Slowakei betrifft beide Eltern unabhängig davon, ob das Kind in der Ehe geboren wurde. Die Unterhaltspflicht der Eltern zu den Kindern dauert bis zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Kinder in der Lage sind, sich selbst zu versorgen. Die Unterhaltspflicht ist eine gesetzliche Pflicht der Eltern. Ihre Nichterfüllung ist eine Straftat.

Die Unterhaltspflicht entsteht bei der Geburt des Kindes, und das Erlöschen der Unterhaltspflicht verbindet das Gesetz mit dem Erwerb der Fähigkeit des Kindes, sich selbstständig zu versorgen. Unter der Fähigkeit des Kindes, sich selbstständig zu versorgen, wird die Fähigkeit verstanden, selbstständig, aus eigenen Quellen alle relevanten Lebenshaltenskosten zu begleichen.

Es ist erforderlich, dass diese Fähigkeit die Anforderung der Dauerhaftigkeit dieses Zustands erfüllt; ein zeitweiliges Einkommen kann nicht als Erwerb der Fähigkeit, sich selbst zu versorgen, betrachtet werden.

Beide Eltern tragen zum Unterhalt ihrer Kinder gemäß ihren Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnissen bei.

Das Kind hat das Recht, am Lebensstandard seiner Eltern teilzuhaben. Falls einer der Elternteile keinen Unterhalt für ein bereits volljähriges Kind zahlt, reicht die Klage beim Gericht das volljährige Kind in seinem Namen ein und nicht der andere Elternteil, wie dies bei einem minderjährigen Kind der Fall ist.

Der Unterhalt für Kinder kann auch rückwirkend, höchstens 3 Jahre ab der Einreichung des Antrags beim Gericht eingefordert werden. Die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht ist eine Straftat, und der Ehepartner, der keinen Unterhalt zahlt, kann für die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht gemäß § 207 Strafgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.

Über die Aufhebung des Unterhalts können Sie hier lesen: Aufhebung des Unterhalts


Wie hoch ist nach der Scheidung der Unterhalt für die Kinder?


Das Familiengesetz regelt nur die untere Grenze des Unterhalts, d.h. den Mindestbetrag, den der andere Elternteil zum Unterhalt beitragen muss, und zwar unabhängig von der Höhe seines Einkommens. Die obere Grenze des Unterhalts legt das Gesetz nicht direkt fest; diese ist durch die Verhältnisse des verpflichteten Elternteils beschränkt.

Jeder Elternteil ist unabhängig von seinen Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnissen verpflichtet, seine Unterhaltspflicht im Mindestumfang von 30% des Betrags des Lebensminimums für ein unversorgtes minderjähriges Kind oder für ein unversorgtes Kind (etwa 30,- €) zu erfüllen.

Das Gericht berücksichtigt bei der Festlegung der Höhe des Unterhalts die Vermögensverhältnisse beider Eltern. Das Gericht berücksichtigt z.B., welches Vermögen der Verpflichtete hat, ob er eine Immobilie, eine Hütte, eine überstandardmäßige Wohnung, ein Kraftfahrzeug, Wertpapiere oder Geldrücklagen besitzt.

Das Gericht kann auch einen höheren Unterhalt festlegen, wobei der verpflichtete Elternteil ihn zum Beispiel aus der Nutzung oder dem Verkauf seines Vermögens begleicht.

Bei der Festlegung des Umfangs der Unterhaltspflicht wird berücksichtigt, welcher der Elternteile sich in welchem Umfang persönlich um das Kind kümmert. Falls die Eltern zusammen leben, wird auch die Sorge der Eltern um den gemeinsamen Haushalt berücksichtigt.

Jeder Scheidungsrechtsanwalt sollte sich darum bemühen, dass seinem Klienten der gerechte Unterhalt zuerkannt wird.


Was sind die begründeten Bedürfnisse des Kindes nach der Scheidung?

Das Familiengesetz gibt an, dass das Gericht auch die begründeten Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen muss. Zu solchen Bedürfnissen gehört:
- grundsätzliche Bedürfnisse (Verpflegung, Unterhalt, gesundheitliche Fürsorge, gesundheitliche Bedürfnisse, Medikamente, Kleidung, Reisekosten
- Kosten für geistige Tätigkeit (Lehrbücher, Schulbedarf und Hilfsmittel, Schulgeld, Interessengruppen, sportliche Aktivitäten einschließlich Sportbedarf und Trainings, Freizeitaktivitäten und anderes.
- Ersparnisse – falls die Vermögensverhältnisse des verpflichteten Elternteils dies ermöglichen, ist es möglich, vom Gericht zu verlangen, dass der verpflichtete Elternteil dem minderjährigen Kind finanzielle Mittel zur Bildung von Ersparnissen gewährt.

Gemäß § 62 Abs. 5 Familiengesetz hat der Unterhalt Vorrang vor anderen Ausgaben der Eltern. Bei der Überprüfung der Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnisse des verpflichteten Elternteils berücksichtigt das Gericht keine Ausgaben des verpflichteten Elternteils, die nicht unbedingt aufgewendet werden müssen.

Beispiele für Ausgaben, die das Gericht bei der Beurteilung der Höhe des Unterhalts beim verpflichteten Elternteil nicht berücksichtigen sollte:
- Leasingraten, Raten von Krediten und Darlehen, die nicht unbedingt notwendig waren,
- unangemessene Lebenshaltungskosten des Verpflichteten

Die Höhe des Unterhalts, den der andere Elternteil für ein Kind zahlen sollte, ist individuell und geht von den Einnahmen beider Eltern, vom Lebensstandard des verpflichteten Elternteils und weiteren Faktoren aus, die das Gericht überprüft.

Der Elternteil muss gegenüber dem Gericht sein Einkommen nachweisen. Falls er dies nicht tut, gilt gemäß § 63 Familiengesetz die Annahme, dass er ein Einkommen in Höhe des 20-fachen des Betrags des Lebensminimums hat.

Die gesetzliche Festlegung der in dieser Bestimmung geregelten rechtlichen Annahme wurde durch die Probleme initiiert, die in der Praxis bei der Nachweisung, genauer gesagt bei der mangelnden Bereitschaft von Elternteilen, die eine Unternehmenstätigkeit ausüben, zur Nachweisung ihrer Einnahmen auftraten.

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JUDr. Milan Ficek,
Rechtsanwalt, Slowakei
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