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Aufhebung des Unterhalts


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Die Aufhebung des Unterhalts kann den Unterhalt zwischen Eltern und Kindern, zwischen anderen Verwandten, aber auch zwischen Ehegatten betreffen. Am öftesten kommt die Aufhebung des Unterhalts für ein volljähriges Kind (Person) vor.
Was die Aufhebung des Unterhalts betrifft, kann es in der Praxis zu zwei Situationen kommen. Die erste Situation ist der Fall, wenn der Unterhalt durch gerichtliche Entscheidung bestimmt wurde. Der zweite Fall ist, wenn der Unterhalt nicht durch gerichtliche Entscheidung bestimmt wurde.


Aufhebung des nicht durch gerichtliche Entscheidung bestimmten Unterhalts

Falls das Gericht in Ihrem Falle die Unterhaltspflicht durch keine konkrete Entscheidung bestimmt hat (zum Beispiel bei der Scheidung, durch Urteil, Beschluss, Genehmigung des Vergleichs), ist der Elternteil, der den Unterhalt bezahlt, nicht verpflichtet, einen gesonderten Antrag bei Gericht zu stellen und dadurch die Aufhebung der Unterhaltspflicht zu fordern. Die Unterhaltspflicht erlischt von Rechts wegen. Unten angeführt sind die Situationen, in welchen Fällen es zum Erlöschen der Unterhaltspflicht von Rechts wegen kommt und hier finden Sie auch die Rechtsprechung der Gerichte.


Aufhebung des durch gerichtliche Entscheidung bestimmten Unterhalts

Die Aufhebung des Unterhalts, der durch gerichtliche Entscheidung bestimmt wurde, muss aufgrund des Antrags auf seine Aufhebung durchgeführt werden, und zwar gemäß § 78 des Familiengesetzes. Lehnt der verpflichtete Elternteil eigenmächtig ab, seine Unterhaltspflicht zu erfüllen, riskiert er Vollstreckungs- oder strafrechtliches Verfahren gegen seine Person. Für Zwecke der Aufhebung des Unterhalts ist es vor allem notwendig, den gerichtlichen Antrag korrekt zu formulieren. Die Gründe, wann es möglich ist, den Antrag auf Aufhebung des durch gerichtliche Entscheidung bestimmten Unterhalts zu stellen, werden unten angeführt.


Aufhebung des Unterhalts für ein volljähriges Kind

Die Erfüllung der Unterhaltspflicht der Eltern zu ihren Kindern ist ihre gesetzliche Pflicht, die bis dahin dauert, bis die Kinder fähig sind, sich selbst zu unterhalten. (§ 62 Abs. 1 des Familiengesetzes).
Unter den einzelnen Arten der Unterhaltspflicht ist die Unterhaltspflicht der Eltern zu ihren Kindern von großer Bedeutung. Die Unterhaltspflicht belastet die beiden Elternteile, ohne Rücksicht darauf, ob das Kind in der Ehe geboren wurde oder nicht. Aus der Sicht der Beurteilung des Erlöschens der Unterhaltspflicht kommt am öftesten die Situation vor, wenn das Kind ein regelmäßiges Einkommen erwirbt, zum Beispiel aus unselbständiger, unternehmerischer oder anderer Tätigkeit.
Die Praxis der Gerichte kam in Bezug auf Erlöschen (Aufhebung) des Unterhalts zum Schluss, dass für Erwerb der Fähigkeit des Kindes sich selbst zu unterhalten die Bedingungen durch Beendigung eines Studiums des gleichen Grads gegeben sind und aus dieser Sicht betrachtete sie zum Beispiel ein weiteres Studium an der Hochschule, das keine ordentliche Fortsetzung des Studiums darstellt, als nicht relevant. Das Kind kann nämlich durch Beendigung eines Studiums die Voraussetzungen für Ausübung eines Berufs erwerben. Es ist aber unstrittig, dass man von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls ausgehen muss. Man muss die Lage auf dem Arbeitsmarkt, Vorkommen des breiteren Bereichs der Studienformen, Bildungsinstitute, Ergänzung der für die Möglichkeit der Umsetzung der erworbenen Ausbildung notwendigen Sprachkenntnisse, Fernstudium, Umschulung, Aufbaustudium, Praktika im Ausland, Notwendigkeit der Erhöhung der Qualifikation in Betracht ziehen. Das Gericht wird den Zeitpunkt des Erwerbs der Fähigkeit des Kindes sich selbst zu unterhalten festlegen.

Das Gericht überprüft, ob der Antrag auf Aufhebung der Unterhaltspflicht berechtigt ist oder ggf. ob es nicht zum Missbrauch der elterlichen Unterhaltspflicht nur aus dem Grund der negativen Einstellung zur Arbeit kommt (kein Interesse dafür, eine Arbeit oder auch Teilbeschäftigung zu finden oder eine Aushilfsarbeit anzunehmen).
Man muss sich bewusst werden, dass durch Erreichen der Volljährigkeit (oder eines anderen Alters) des Kindes die Unterhaltspflicht der Eltern nicht erlischt, falls das Kind die Fähigkeit sich selbständig zu unterhalten nicht erwirbt (aus verschiedenen Gründen). In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass die Unterhaltspflicht des Elternteils oder Kindes bis zum Tod des Berechtigten oder Verpflichteten dauert. Falls der Nachkomme die Ehe schließt, ist die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten vorrangig, wobei die Pflicht der Eltern nur eine unterstützende Funktion hat (zum Beispiel wenn der Ehegatte nicht fähig ist, alle begründeten Bedürfnisse zu sichern). Die Eltern müssen dieser Pflicht nicht im solchen Umfang nachkommen, damit auch der andere Ehegatte von dieser Pflicht einen Vorteil hätte. Die Unterhaltspflicht erlischt vollständig durch Erlöschen des betreffenden familienrechtlichen Verhältnisses (Tod, Verweigerung der Vaterschaft, Adoption).

Bei Entscheidung über Aufhebung des Unterhalts (Unterhaltspflicht) zieht das Gericht auch das Kriterium der guten Sitten in Betracht, aber nur im Falle von volljährigen Kindern. Das Gericht berücksichtigt zum Beispiel auch die reale Lage auf dem Arbeitsmarkt, die gesamte Arbeitslosigkeit in der Region, im jeweiligen Fachbereich, Alterskategorie sowie auch die erzielten Löhne im betreffenden Beruf. Das Gericht ermittelt regelmäßige sowie auch unregelmäßige Einkommen und geht von einem durchschnittlichen Monatseinkommen aus. Es wird auch die gesamte Vermögenslage des verpflichteten Elternteils ermittelt (Besitz von beweglichen sowie auch unbeweglichen Sachen (z. B. Wertsachen), Finanzmittel auf Bankkonten, Wertpapiere und andere). Nicht berücksichtigt sind die Forderungen des Schmerzensgelds und Erschwerung der gesellschaftlichen Selbstverwirklichung des verpflichteten Elternteils.

Gemäß § 78 Abs. 1 können Vereinbarungen und gerichtliche Entscheidungen über Unterhalt geändert werden, falls es zur Änderung der Verhältnisse kommt. Außer des Unterhalts für ein minderjähriges Kind ist die Änderung oder Aufhebung des Unterhalts nur aufgrund eines Antrags möglich.
In der Zivilprozessordnung wird geregelt, dass für die Entscheidung des Gerichts der Zustand in der Zeit der Verkündung der Entscheidung entscheidend ist. Das Gericht kann deshalb solche Tatsachen nicht berücksichtigen, die erwartet werden können oder die nach Verkündung der Entscheidung eintreten, wie die Teilnehmer oft vermuten.
Entscheidungen, die zur Erfüllung der in Zukunft fälligen Leistungen verurteilen, sind Fälle „clausula rebus sic stantibus“ (d. h. Vorbehalt, dass die Bedingungen, aufgrund deren das Gericht den Leistungsumfang bestimmte, unverändert bleiben). Falls die Änderung der Verhältnisse auf der Seite der Teilnehmer nachgewiesen wird, ermöglicht das Gesetz die Durchbrechung der Behinderung res iudicata (d. h. entschiedene Sache) . Manchmal kommt es zur Aufhebung der Urteile über die Unterhaltspflicht von Rechts wegen (z. B. durch Urteil über die Ehescheidung und Regelung der Rechte und Pflichte zu den Kindern wird die vorherige Regelung der Unterhaltspflicht der Eltern zu den Kindern aufgehoben).
In der Bestimmung § 78 wird angeführt, dass es für die Möglichkeit der Änderung der Höhe der Unterhaltspflicht (Erniedrigung, Erhöhung, aber auch Aufhebung) notwendig ist, damit es zur „Änderung der Verhältnisse“ kommt. Zur Änderung der Verhältnisse kann es auf der Seite des Berechtigten, des Verpflichteten oder auf beiden Seiten kommen. Es kann sich um subjektive, aber auch objektive Tatsachen, um Änderung der Einkommen, Aufwendungen oder Vermögenslage handeln. Solche Änderungen sind in der Praxis am öftesten diese Gründe: Anfang des Schulbesuchs, Änderung des Grads des Schulsystems, Änderung der Gesundheitslage, Arbeitsunfähigkeit (langfristige), Arbeitslosigkeit, neue Unterhaltspflicht, Erwerb der Fähigkeit sich selbst zu unterhalten. Das Familiengesetz fordert direkt keine grundsätzliche Änderung der Umstände, aber trotzdem, im Hinblick auf die Konstruktion dieses Umstands als Ausnahme aus dem Grundsatz der Beständigkeit der gerichtlichen Entscheidungen, der zur Rechtssicherheit führt, wird gefordert, dass es zur Erlassung einer neuen Entscheidung nur dann kommt, wenn es sich um eine Änderung mit ernsthafterem Charakter handelt. Es ist nicht wünschenswert und zulässig, die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nur wegen einer unwesentlichen Änderung der Verhältnisse zu ändern.

Die Tatsache, ob die Änderung der Verhältnisse relevant ist, wird durch Vergleich der neuen Verhältnisse (die nachgewiesen werden müssen) mit den ursprünglichen Verhältnissen (die hier in der Zeit der Entscheidung des Gerichts in Vergangenheit waren) ermittelt. Das Gericht beurteilt, ob die behauptete Änderung der Verhältnisse den ausreichenden Intensitätsgrad für die Änderung der Entscheidung erreicht.
Das Gesetz ermöglicht die Änderung im Verhältnis zu den gerichtlichen Entscheidungen, aufgrund deren die Unterhaltspflicht anerkannt wurde, sowie auch im Verhältnis zu den Vereinbarungen. Aus der Fassung der Bestimmung § 78 ergibt sich, dass die Aufhebung des Unterhalts oder seine Änderung in Frage kommt, die man als Erniedrigung oder Erhöhung des Unterhalts verstehen kann. Zwecks Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die Unterhaltspflicht gegenüber einer volljährigen Person ist ein Antrag seitens der betroffenen Personen (gerichtlicher Antrag) notwendig. Bei einem minderjährigen Kind ist die Änderung auch im eingeleiteten Verfahren ohne Antrag möglich, und zwar nicht nur Erhöhung, sondern auch Erniedrigung bzw. Aufhebung des Unterhalts. Bei volljährigen Personen wird die behauptete Änderung der Verhältnisse in Vergangenheit zum Tag der Einleitung des Gerichtsverfahrens beurteilt. Die Änderung der Verhältnisse muss spätestens in der Zeit der Entscheidung des Gerichts gegeben werden. Man kann nicht über Änderung der Verhältnisse entscheiden, die in der Zukunft eintreten soll. Im Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht muss der Teilnehmer anführen, seit wann die Änderung durchgeführt werden soll. Die Stellung des Antrags auf Aufhebung der Unterhaltspflicht bedeutet noch nicht, dass der verpflichtete Teilnehmer (am öftesten Elternteil) berechtigt ist, mit der Leistung des Unterhalts an den Berechtigten aufzuhören. Sollte das Gericht dem Antrag auf Aufhebung der Unterhaltspflicht nicht stattgeben, vermeidet der Verpflichtete mit Bezahlung des Unterhalts bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens Vollstreckungs- oder strafrechtliches Verfahren gegen seine Person.

Gemäß § 78 Abs. 2 des Familiengesetzes gilt es, dass, falls es zur Aufhebung oder Erniedrigung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind für die abgelaufene Zeit kommt, der verbrauchte Unterhalt nicht zurückerstattet wird.
Die Bestimmungen des Familiengesetzes, die die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind regeln, begründen keinen Anspruch des Verpflichteten auf Zurückerstattung der auf solche Weise aufgewandten Beträge. Mit dem Charakter der Regelung der familienrechtlichen Verhältnisse ist die Abweichung von der allgemeinen Regelung der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß BGB gegeben. Der Verpflichtete kann deshalb keine Zurückerstattung des verbrauchten Unterhalts im Verhältnis zum minderjährigen Kind fordern. Der wahrscheinliche Zweck solcher Regelung war die Vermeidung der Verschlechterung des Lebensstandards der minderjährigen Kinder.
Die Tatsache, ob der gewährte Unterhalt verbraucht wurde und im welchen Teil, wird zum Gegenstand der Beweisführung. Falls der Unterhalt für ein minderjähriges Kind nicht verbraucht wurde, entsteht der Anspruch des Verpflichteten auf seine Zurückerstattung.
Eine andere Situation ist, falls es sich um Erniedrigung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht bei volljährigen berechtigten Personen handelt. Wenn das Gericht bei volljährigen Personen (Berechtigten) den Unterhalt erniedrigt oder aufhebt, ist der Volljährige (Berechtigter beim Unterhalt) verpflichtet, den Unterschied zurückzuerstatten, und zwar für die Dauer von der Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts. In diesem Falle überprüft das Gericht nicht, ob der gewährte Unterhalt verbraucht wurde. Das Recht auf Zurückerstattung der genannten Beträge unterliegt der Verjährung, da es sich nicht um Zahlungen mit dem Charakter des Unterhalts handelt. Für die gegenseitige Unterhaltspflicht der Eltern und Kinder gilt auch in diesen Fällen die sachliche Befreiung von Gerichtskosten.

Aus der Rechtsprechung:

Der verbrauchte Unterhalt wird nicht zurückerstattet; deshalb darf der Schuldner bei Erniedrigung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind die überbezahlten Beträge des gewöhnlichen Unterhalts nicht abrechnen. R 23/1964

Entscheidend für die Aufhebung der Unterhaltspflicht der Adoptiveltern zum Adoptivkind ist der Zeitpunkt, wenn die Entscheidung über die Aufhebung der Adoption rechtskräftig wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt haben die leiblichen Eltern die Unterhaltspflicht zu ihrem Kind von Rechts wegen. R 62/1965

Der Antrag des Elternteils auf Aufhebung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind umfasst auch den Antrag auf Erniedrigung des Unterhalts; das Gericht ist deshalb verpflichtet, sich im Verfahren, in dem die Rechtfertigung des Antrags auf Aufhebung des Unterhalts überprüft wird, auch damit zu befassen, ob es zu einer die eventuelle Erniedrigung des Unterhalts begründenden Änderung der Verhältnisse kam. R 2/1967

Die Fähigkeit des Kindes sich selbst zu unterhalten hängt nicht vom Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ab; es gibt deshalb keinen Grund dafür, dass die Erfüllung der Unterhaltspflicht des Elternteils zum Kind vor Erreichen einer bestimmten Altersgrenze des Kindes (z. B. Erreichen der Volljährigkeit) beschränkt wäre. R 100/1967

Erlöschen der Unterhaltspflicht kann nicht durch die Tatsache verursacht werden, dass die Minderjährige zur jeglichen Erwerbstätigkeit fähig ist, ohne Rücksicht auf ihre begründeten Interessen, Fähigkeiten, Gesundheitszustand und ihre gesamte körperliche Eignung sowie auch ohne Rücksicht auf den gesellschaftlichen Bedarf solcher Arbeit. R 16/1968

Gelegentliches Einkommen des Kindes (z. B. während der Schulferien), das sich sonst durch Studium für seinen zukünftigen Beruf vorbereitet, beeinflusst in der Regel die Unterhaltspflicht der Eltern nicht. Sachliche Verhandlung des gegenseitigen im Rahmen des Berufungsverfahrens gestellten Antrags (§ 97 Abs. 1 ZPO) ist nicht zulässig; andere Lösung wäre nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die funktionelle Zuständigkeit. R 76/1968

Für Bestimmung, ab wann die frühere gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt für ein minderjähriges Kind (Erhöhung, Erniedrigung, Aufhebung) geändert wird, ist nicht entscheidend, wann der Antrag auf Einleitung des Verfahrens über neue Regelung des Unterhalts gestellt oder wann der Beschluss über die Einleitung solches Verfahrens erlassen wurde ggf. zu welchem Tag die Verfahrensteilnehmer die Änderung der früheren gerichtlichen Entscheidung beantragten, sondern nur die Tatsache, wann zur Änderung der Verhältnisse kam. R 54/1969

Fähigkeit des minderjährigen Kindes sich selbst zu unterhalten kann nicht nur im Hinblick auf das erreichte Alter und Grad der körperlichen und geistigen Reife beurteilt werden, sondern auch im Hinblick darauf, wie das Kind aus der moralischen und charakterlichen Sicht vorbereitet ist, vor allem durch erzieherische Wirkung der Eltern, sich mit seiner Tätigkeit an der gesellschaftlich nützlichen Arbeit zu beteiligen. Falls es notwendig ist, das Kind in Hinsicht auf die Schwächen in seinem Verhalten in einer Erziehungseinrichtung zu unterbringen (Anstalts- oder Schutzerziehung), in der das Kind keine Möglichkeit zur Beschaffung der Mittel zum Unterhalt durch seine eigene Arbeit hat, ist das Kind nicht fähig sich selbst zu unterhalten und die Unterhaltspflicht der Eltern zu diesem Kind bleibt bestehen; es ist nicht entscheidend, dass sich das Kind vor Unterbringung in der Erziehungseinrichtung selbst unterhalten hat und die gesetzlichen Bedingungen für Erfüllung der Unterhaltspflicht der Eltern zu ihm deshalb nicht erfüllt wurden. R 74/1969

Zur Formalität des Antrags auf Erniedrigung oder Aufhebung der durch das Gericht bestimmten Pflicht zur Bezahlung des Beitrags zum Unterhalt des geschiedenen Ehegatten gehört auch die Angabe darüber, ab wann diese Änderung durchgeführt werden soll. R 4/1976


JUDr. Milan Ficek, Rechtsanwalt,
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