Aufhebung des Unterhalts
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Die Aufhebung des Unterhalts kann
den Unterhalt zwischen Eltern und
Kindern, zwischen anderen Verwandten, aber auch zwischen Ehegatten
betreffen. Am öftesten kommt
die Aufhebung des
Unterhalts für ein volljähriges Kind (Person)
vor.
Was die Aufhebung des Unterhalts betrifft, kann es in der Praxis zu
zwei Situationen kommen. Die erste Situation ist der Fall, wenn
der
Unterhalt durch gerichtliche Entscheidung bestimmt wurde.
Der zweite Fall ist, wenn der Unterhalt
nicht durch
gerichtliche Entscheidung bestimmt wurde.
Aufhebung des nicht durch gerichtliche
Entscheidung bestimmten Unterhalts
Falls das Gericht in Ihrem Falle die Unterhaltspflicht durch keine
konkrete Entscheidung bestimmt hat (zum Beispiel bei der Scheidung,
durch Urteil, Beschluss, Genehmigung des Vergleichs), ist der
Elternteil, der den Unterhalt bezahlt,
nicht
verpflichtet, einen gesonderten Antrag bei Gericht zu stellen
und dadurch die Aufhebung der Unterhaltspflicht zu fordern. Die
Unterhaltspflicht erlischt von Rechts wegen. Unten angeführt sind die
Situationen, in welchen Fällen es zum Erlöschen der Unterhaltspflicht
von Rechts wegen kommt und hier finden Sie auch die Rechtsprechung der
Gerichte.
Aufhebung des durch gerichtliche
Entscheidung bestimmten Unterhalts
Die Aufhebung des Unterhalts, der durch gerichtliche Entscheidung
bestimmt wurde,
muss aufgrund des Antrags auf seine
Aufhebung durchgeführt werden, und zwar gemäß § 78
des Familiengesetzes. Lehnt der verpflichtete Elternteil eigenmächtig
ab, seine Unterhaltspflicht zu erfüllen, riskiert er Vollstreckungs-
oder strafrechtliches Verfahren gegen seine Person. Für Zwecke der
Aufhebung des Unterhalts ist es vor allem notwendig, den gerichtlichen
Antrag korrekt zu formulieren. Die Gründe, wann es möglich ist, den
Antrag auf Aufhebung des durch gerichtliche Entscheidung bestimmten
Unterhalts zu stellen, werden unten angeführt.
Aufhebung des Unterhalts für ein
volljähriges Kind
Die Erfüllung der Unterhaltspflicht der Eltern zu ihren Kindern ist
ihre
gesetzliche Pflicht, die
bis dahin dauert, bis die Kinder fähig sind, sich selbst zu
unterhalten. (§ 62 Abs. 1 des Familiengesetzes).
Unter den einzelnen Arten der Unterhaltspflicht ist die
Unterhaltspflicht der Eltern zu ihren Kindern von großer Bedeutung. Die
Unterhaltspflicht belastet die beiden Elternteile, ohne Rücksicht
darauf, ob das Kind in der Ehe geboren wurde oder nicht. Aus der Sicht
der Beurteilung des Erlöschens der Unterhaltspflicht kommt am öftesten
die Situation vor, wenn das Kind ein regelmäßiges Einkommen erwirbt,
zum Beispiel aus unselbständiger, unternehmerischer oder anderer
Tätigkeit.
Die Praxis der Gerichte kam in Bezug auf Erlöschen (Aufhebung) des
Unterhalts zum Schluss, dass für Erwerb der Fähigkeit des Kindes
sich
selbst zu unterhalten die Bedingungen durch
Beendigung eines Studiums des gleichen Grads gegeben sind und aus
dieser Sicht betrachtete sie zum Beispiel ein weiteres Studium an der
Hochschule, das keine ordentliche Fortsetzung des Studiums darstellt,
als nicht relevant. Das Kind kann nämlich durch Beendigung eines
Studiums die Voraussetzungen für Ausübung eines Berufs erwerben. Es ist
aber unstrittig, dass man von den konkreten Umständen des jeweiligen
Falls ausgehen muss. Man muss die Lage auf dem Arbeitsmarkt, Vorkommen
des breiteren Bereichs der Studienformen, Bildungsinstitute, Ergänzung
der für die Möglichkeit der Umsetzung der erworbenen Ausbildung
notwendigen Sprachkenntnisse, Fernstudium, Umschulung, Aufbaustudium,
Praktika im Ausland, Notwendigkeit der Erhöhung der Qualifikation in
Betracht ziehen. Das Gericht wird den Zeitpunkt des Erwerbs der
Fähigkeit des Kindes sich selbst zu unterhalten festlegen.
Das Gericht überprüft,
ob der Antrag auf Aufhebung
der Unterhaltspflicht berechtigt ist
oder ggf. ob es nicht zum Missbrauch der elterlichen Unterhaltspflicht
nur aus dem Grund der negativen Einstellung zur Arbeit kommt (kein
Interesse dafür, eine Arbeit oder auch Teilbeschäftigung zu finden oder
eine Aushilfsarbeit anzunehmen).
Man muss sich bewusst werden, dass durch Erreichen
der Volljährigkeit (oder eines anderen Alters) des
Kindes die Unterhaltspflicht der Eltern nicht erlischt, falls das Kind
die Fähigkeit sich selbständig zu unterhalten nicht erwirbt (aus
verschiedenen Gründen). In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden,
dass die Unterhaltspflicht des Elternteils oder Kindes bis
zum Tod des Berechtigten oder Verpflichteten dauert.
Falls der Nachkomme die Ehe schließt, ist die Unterhaltspflicht
zwischen den Ehegatten vorrangig, wobei die Pflicht der Eltern nur eine
unterstützende Funktion hat (zum Beispiel wenn der Ehegatte nicht fähig
ist, alle begründeten Bedürfnisse zu sichern). Die Eltern müssen dieser
Pflicht nicht im solchen Umfang nachkommen, damit auch der andere
Ehegatte von dieser Pflicht einen Vorteil hätte. Die Unterhaltspflicht
erlischt vollständig durch Erlöschen des betreffenden
familienrechtlichen Verhältnisses (Tod, Verweigerung der Vaterschaft,
Adoption).
Bei Entscheidung über Aufhebung des Unterhalts (Unterhaltspflicht)
zieht das Gericht auch das Kriterium der guten Sitten
in Betracht, aber nur im Falle von volljährigen Kindern. Das Gericht
berücksichtigt zum Beispiel auch die reale Lage auf
dem Arbeitsmarkt, die gesamte Arbeitslosigkeit in der Region, im
jeweiligen Fachbereich, Alterskategorie sowie auch die erzielten Löhne
im betreffenden Beruf. Das Gericht ermittelt
regelmäßige sowie auch unregelmäßige Einkommen und geht von einem
durchschnittlichen Monatseinkommen aus. Es wird auch die gesamte
Vermögenslage des verpflichteten Elternteils ermittelt (Besitz von
beweglichen sowie auch unbeweglichen Sachen (z. B. Wertsachen),
Finanzmittel auf Bankkonten, Wertpapiere und andere). Nicht
berücksichtigt sind die Forderungen des Schmerzensgelds und Erschwerung
der gesellschaftlichen Selbstverwirklichung des verpflichteten
Elternteils.
Gemäß § 78 Abs. 1 können Vereinbarungen und
gerichtliche Entscheidungen über Unterhalt geändert werden, falls es
zur Änderung der Verhältnisse kommt. Außer des
Unterhalts für ein minderjähriges Kind ist die Änderung oder Aufhebung
des Unterhalts nur aufgrund eines Antrags möglich.
In der Zivilprozessordnung wird geregelt, dass für die Entscheidung des
Gerichts der Zustand in der Zeit der Verkündung der Entscheidung
entscheidend ist. Das Gericht kann deshalb solche Tatsachen nicht
berücksichtigen, die erwartet werden können oder die nach Verkündung
der Entscheidung eintreten, wie die Teilnehmer oft vermuten.
Entscheidungen, die zur Erfüllung der in Zukunft fälligen Leistungen
verurteilen, sind Fälle „clausula rebus sic stantibus“ (d. h.
Vorbehalt, dass die Bedingungen, aufgrund deren das Gericht den
Leistungsumfang bestimmte, unverändert bleiben). Falls die Änderung der
Verhältnisse auf der Seite der Teilnehmer nachgewiesen wird, ermöglicht
das Gesetz die Durchbrechung der Behinderung res
iudicata (d. h. entschiedene Sache) . Manchmal
kommt es zur Aufhebung der Urteile über die Unterhaltspflicht von
Rechts wegen (z. B. durch Urteil über die Ehescheidung und Regelung der
Rechte und Pflichte zu den Kindern wird die vorherige Regelung der
Unterhaltspflicht der Eltern zu den Kindern aufgehoben).
In der Bestimmung § 78 wird angeführt, dass es für die Möglichkeit der
Änderung der Höhe der Unterhaltspflicht (Erniedrigung, Erhöhung, aber
auch Aufhebung) notwendig ist, damit es zur
„Änderung der Verhältnisse“ kommt. Zur Änderung
der Verhältnisse kann es auf der Seite des Berechtigten, des
Verpflichteten oder auf beiden Seiten kommen. Es kann sich um
subjektive, aber auch objektive Tatsachen, um
Änderung der Einkommen, Aufwendungen oder Vermögenslage handeln. Solche
Änderungen sind in der Praxis am öftesten diese Gründe: Anfang des
Schulbesuchs, Änderung des Grads des Schulsystems, Änderung der
Gesundheitslage, Arbeitsunfähigkeit (langfristige), Arbeitslosigkeit,
neue Unterhaltspflicht, Erwerb der Fähigkeit sich selbst zu
unterhalten. Das Familiengesetz fordert direkt keine grundsätzliche
Änderung der Umstände, aber trotzdem, im Hinblick auf die Konstruktion
dieses Umstands als Ausnahme aus dem Grundsatz der Beständigkeit der
gerichtlichen Entscheidungen, der zur Rechtssicherheit führt, wird
gefordert, dass es zur Erlassung einer neuen Entscheidung nur dann
kommt, wenn es sich um eine Änderung mit ernsthafterem Charakter
handelt. Es ist nicht wünschenswert und zulässig, die rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung nur wegen einer unwesentlichen
Änderung der Verhältnisse zu ändern.
Die Tatsache, ob die Änderung der Verhältnisse relevant ist, wird durch
Vergleich der neuen Verhältnisse (die nachgewiesen
werden müssen) mit den ursprünglichen Verhältnissen (die hier in
der Zeit der Entscheidung des Gerichts in Vergangenheit waren)
ermittelt. Das Gericht beurteilt, ob die behauptete Änderung der
Verhältnisse den ausreichenden Intensitätsgrad für die Änderung der
Entscheidung erreicht.
Das Gesetz ermöglicht die Änderung im Verhältnis zu den gerichtlichen
Entscheidungen, aufgrund deren die Unterhaltspflicht anerkannt wurde,
sowie auch im Verhältnis zu den Vereinbarungen. Aus der Fassung der
Bestimmung § 78 ergibt sich, dass die Aufhebung des Unterhalts oder
seine Änderung in Frage kommt, die man als Erniedrigung oder Erhöhung
des Unterhalts verstehen kann. Zwecks Änderung oder
Aufhebung der Entscheidung über die
Unterhaltspflicht gegenüber einer volljährigen Person ist ein Antrag
seitens der betroffenen Personen (gerichtlicher Antrag) notwendig. Bei
einem minderjährigen Kind ist die Änderung auch im eingeleiteten
Verfahren ohne Antrag möglich, und zwar nicht nur Erhöhung, sondern
auch Erniedrigung bzw. Aufhebung des Unterhalts. Bei
volljährigen Personen wird die behauptete Änderung
der Verhältnisse in Vergangenheit zum Tag der Einleitung des
Gerichtsverfahrens beurteilt. Die Änderung der
Verhältnisse muss spätestens in der Zeit der
Entscheidung des Gerichts gegeben werden. Man kann nicht über Änderung
der Verhältnisse entscheiden, die in der Zukunft eintreten soll. Im
Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht muss der
Teilnehmer anführen, seit wann die Änderung durchgeführt werden soll.
Die Stellung des Antrags auf Aufhebung der Unterhaltspflicht
bedeutet noch nicht, dass der verpflichtete Teilnehmer (am öftesten
Elternteil) berechtigt ist, mit der Leistung des Unterhalts an den
Berechtigten aufzuhören. Sollte das Gericht dem
Antrag auf Aufhebung der Unterhaltspflicht nicht stattgeben, vermeidet
der Verpflichtete mit Bezahlung des Unterhalts bis zur rechtskräftigen
Beendigung des Verfahrens Vollstreckungs- oder strafrechtliches
Verfahren gegen seine Person.
Gemäß § 78 Abs. 2 des Familiengesetzes gilt es, dass, falls
es zur Aufhebung oder Erniedrigung des Unterhalts für ein
minderjähriges Kind für die abgelaufene Zeit kommt, der verbrauchte
Unterhalt nicht zurückerstattet wird.
Die Bestimmungen des Familiengesetzes, die die Unterhaltspflicht
gegenüber einem minderjährigen Kind regeln, begründen keinen Anspruch
des Verpflichteten auf Zurückerstattung der auf solche Weise
aufgewandten Beträge. Mit dem Charakter der Regelung der
familienrechtlichen Verhältnisse ist die Abweichung von der allgemeinen
Regelung der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß BGB gegeben. Der
Verpflichtete kann deshalb keine Zurückerstattung des verbrauchten
Unterhalts im Verhältnis zum minderjährigen Kind fordern. Der
wahrscheinliche Zweck solcher Regelung war die Vermeidung der
Verschlechterung des Lebensstandards der minderjährigen Kinder.
Die Tatsache, ob der gewährte Unterhalt verbraucht wurde und im welchen
Teil, wird zum Gegenstand der Beweisführung. Falls der Unterhalt für
ein minderjähriges Kind nicht verbraucht wurde, entsteht der Anspruch
des Verpflichteten auf seine Zurückerstattung.
Eine andere Situation ist, falls es sich um Erniedrigung oder Aufhebung
der Unterhaltspflicht bei volljährigen berechtigten Personen handelt.
Wenn das Gericht bei volljährigen Personen
(Berechtigten) den Unterhalt erniedrigt oder
aufhebt, ist der Volljährige (Berechtigter beim Unterhalt)
verpflichtet, den Unterschied zurückzuerstatten, und zwar für die Dauer
von der Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts. In diesem
Falle überprüft das Gericht nicht, ob der gewährte Unterhalt verbraucht
wurde. Das Recht auf Zurückerstattung der genannten Beträge unterliegt
der Verjährung, da es sich nicht um Zahlungen mit dem Charakter des
Unterhalts handelt. Für die gegenseitige Unterhaltspflicht der Eltern
und Kinder gilt auch in diesen Fällen die sachliche Befreiung von
Gerichtskosten.
Aus der Rechtsprechung:
Der verbrauchte Unterhalt wird nicht zurückerstattet; deshalb darf der
Schuldner bei Erniedrigung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind
die überbezahlten Beträge des gewöhnlichen Unterhalts nicht abrechnen. R
23/1964
Entscheidend für die Aufhebung der Unterhaltspflicht der Adoptiveltern
zum Adoptivkind ist der Zeitpunkt, wenn die Entscheidung über die
Aufhebung der Adoption rechtskräftig wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt
haben die leiblichen Eltern die Unterhaltspflicht zu ihrem Kind von
Rechts wegen. R 62/1965
Der Antrag des Elternteils auf Aufhebung des Unterhalts für ein
minderjähriges Kind umfasst auch den Antrag auf Erniedrigung des
Unterhalts; das Gericht ist deshalb verpflichtet, sich im Verfahren, in
dem die Rechtfertigung des Antrags auf Aufhebung des Unterhalts
überprüft wird, auch damit zu befassen, ob es zu einer die eventuelle
Erniedrigung des Unterhalts begründenden Änderung der Verhältnisse kam.
R 2/1967
Die Fähigkeit des Kindes sich selbst zu unterhalten hängt nicht vom
Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ab; es gibt deshalb keinen
Grund dafür, dass die Erfüllung der Unterhaltspflicht des Elternteils
zum Kind vor Erreichen einer bestimmten Altersgrenze des Kindes (z. B.
Erreichen der Volljährigkeit) beschränkt wäre. R
100/1967
Erlöschen der Unterhaltspflicht kann nicht durch die Tatsache
verursacht werden, dass die Minderjährige zur jeglichen
Erwerbstätigkeit fähig ist, ohne Rücksicht auf ihre begründeten
Interessen, Fähigkeiten, Gesundheitszustand und ihre gesamte
körperliche Eignung sowie auch ohne Rücksicht auf den
gesellschaftlichen Bedarf solcher Arbeit. R 16/1968
Gelegentliches Einkommen des Kindes (z. B. während der Schulferien),
das sich sonst durch Studium für seinen zukünftigen Beruf vorbereitet,
beeinflusst in der Regel die Unterhaltspflicht der Eltern nicht.
Sachliche Verhandlung des gegenseitigen im Rahmen des
Berufungsverfahrens gestellten Antrags (§ 97 Abs. 1 ZPO) ist nicht
zulässig; andere Lösung wäre nicht in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die funktionelle
Zuständigkeit. R 76/1968
Für Bestimmung, ab wann die frühere gerichtliche Entscheidung über den
Unterhalt für ein minderjähriges Kind (Erhöhung, Erniedrigung,
Aufhebung) geändert wird, ist nicht entscheidend, wann der Antrag auf
Einleitung des Verfahrens über neue Regelung des Unterhalts gestellt
oder wann der Beschluss über die Einleitung solches Verfahrens erlassen
wurde ggf. zu welchem Tag die Verfahrensteilnehmer die Änderung der
früheren gerichtlichen Entscheidung beantragten, sondern nur die
Tatsache, wann zur Änderung der Verhältnisse kam. R
54/1969
Fähigkeit des minderjährigen Kindes sich selbst zu unterhalten kann
nicht nur im Hinblick auf das erreichte Alter und Grad der körperlichen
und geistigen Reife beurteilt werden, sondern auch im Hinblick darauf,
wie das Kind aus der moralischen und charakterlichen Sicht vorbereitet
ist, vor allem durch erzieherische Wirkung der Eltern, sich mit seiner
Tätigkeit an der gesellschaftlich nützlichen Arbeit zu beteiligen.
Falls es notwendig ist, das Kind in Hinsicht auf die Schwächen in
seinem Verhalten in einer Erziehungseinrichtung zu unterbringen
(Anstalts- oder Schutzerziehung), in der das Kind keine Möglichkeit zur
Beschaffung der Mittel zum Unterhalt durch seine eigene Arbeit hat, ist
das Kind nicht fähig sich selbst zu unterhalten und die
Unterhaltspflicht der Eltern zu diesem Kind bleibt bestehen; es ist
nicht entscheidend, dass sich das Kind vor Unterbringung in der
Erziehungseinrichtung selbst unterhalten hat und die gesetzlichen
Bedingungen für Erfüllung der Unterhaltspflicht der Eltern zu ihm
deshalb nicht erfüllt wurden. R 74/1969
Zur Formalität des Antrags auf Erniedrigung oder Aufhebung der durch
das Gericht bestimmten Pflicht zur Bezahlung des Beitrags zum Unterhalt
des geschiedenen Ehegatten gehört auch die Angabe darüber, ab wann
diese Änderung durchgeführt werden soll. R 4/1976
JUDr. Milan Ficek, Rechtsanwalt,
Rechtsanwaltskanzlei, Slowakei