Scheidung in der Slowakei
Wir sind Spezialisten für Familienrecht in der Slowakei. Fragen Sie uns alles zum Familienrecht.
Die Rechtsanwaltskanzlei Ficek &
Partners gewährt rechtliche Beratung und Vertretung bei der
Scheidung und der Regelung der Rechte und Pflichten zu minderjährigen
Kindern (Unterhalt, Erziehung und Fürsorge für die Kinder, Kontakt zu
den Kindern und anderes) in der Slowakei. Auf dieser Seite finden Sie
alle Informationen über Scheidung und Unterhalt für Kinder in der
Slowakei. Der Rechtsanwalt hilft Ihnen, auf die häufigsten
Fragen zu antworten, mit denen Sie während der Scheidung vor
slowakischen Gerichten konfrontiert werden. Die rechtliche Regelung der
Scheidung und des Unterhalts in der Slowakischen Republik finden Sie in
Gesetz Nr. 35/2005 Slg. über Familie.
Antrag auf Scheidung in der Slowakei
Das Scheidungsverfahren beginnt
mit der Einreichung des Antrags auf Scheidung. Die Eheleute können sich
auch gemeinsam auf die Einreichung eines Antrags auf Scheidung einigen,
wobei einer von ihnen der Antragsteller und der andere der
Antragsgegner ist. Der Antrag auf Scheidung kann auch ohne vorherige
Vereinbarung der Eheleute sowie auch gegen den Willen des anderen
Ehepartners eingereicht werden.
Das Gericht untersucht immer
individuell die Ursachen für die Zerrüttung der Ehe,
unabhängig davon, ob der Antrag mit Zustimmung oder ohne Zustimmung des
anderen Ehepartners eingereicht wurde.
Das Gericht kann die Ehe auf Antrag eines der Ehepartner scheiden,
falls eine der grundsätzlichen Bedingungen erfüllt ist, und zwar, dass
der Ehe so tief und dauerhaft zerrüttet ist, dass es nicht mehr möglich
ist, eine Erneuerung des ehelichen Zusammenlebens zu erwarten. Das
Gericht überprüft die Erfüllung der angegebenen Bedingung im
Scheidungsverfahren und zieht dabei alle Ursachen in Betracht, die zur
Zerrüttung der Ehe geführt haben.
Die Auflösung der Ehe durch
Scheidung kann nur in begründeten Fällen durchgeführt werden;
das Gericht scheidet die Ehe also nicht, falls keine tatsächlichen
Gründe gegeben sind.
Die Ehe kann auch dann geschieden werden, wenn die Eheleute
minderjährige
Kinder haben. In der Slowakei ist die Scheidung der Ehe
obligatorisch mit der Regelung der Rechte zu den Kindern verbunden. Bei
der Scheidung werden immer die Interessen der Kinder berücksichtigt.
Bereits bei der Scheidung müssen Sie daran denken, wie Sie sich mit dem
Ehepartner nach der Scheidung einigen, da das Urteil über die Scheidung
beim Vermögensausgleich entscheidend sein kann.
Der Antrag auf Scheidung
(insbesondere, falls es sich um das Petitum des Antrags handelt) muss
genau und bestimmt formuliert sein. Ein häufiger Fehler von Eheleuten,
die sich nicht von einem Rechtsanwalt beraten lassen, ist die falsche
Formulierung des Petitums des Antrags auf Scheidung, das Fehlen der
notwendigen Dokumente und anderes.
Ein falsch vorbereiteter
Antrag auf Scheidung kann bewirken, dass Ihre Scheidung
eventuell auch mehrere Monate dauern kann.
Die Rechtsanwaltskanzlei Ficek &
Partners gewährt im Zusammenhang mit der Scheidung:
-
rechtliche Vertretung bis zur Rechtkräftigkeit
des Urteils über die Scheidung und Regelung der Rechte und Pflichten zu
den Kindern,
-
Beratung bezüglich der Scheidung und des
Unterhalts,
-
Fragen bezüglich des Ausgleichs des gemeinsamen Vermögens.
Dauer der Scheidung in der Slowakei
Wie lange das Scheidungsverfahren dauert,
hängt oft von den Beteiligten des Verfahrens (der Eheleute) selbst ab.
Wenn sich beide Eheleute scheiden lassen möchten und es nicht strittig
ist, wem die Kinder anvertraut werden und auch die Höhe des Unterhalts
nicht strittig ist, die der andere Ehepartner beitragen wird und der
Antrag auf Scheidung richtig formuliert wurde, kann die Ehe sehr
schnell geschieden werden (auch innerhalb von 1-2 Monaten). In einem
solchen Fall hängt es nur vom Gericht ab,
wann es die
Verhandlung festlegt. Wenn bezüglich der oben genannten
Angelegenheiten Differenzen zwischen den Eheleuten bestehen, verlängert
sich die gerichtliche Verhandlung und kann von 2 bis zu 12 Monaten
dauern, manchmal auch länger. Der häufigste Grund für lang dauernde
Scheidungen ist ein ungenauer oder unvollständiger Antrag auf
Scheidung, und zwar insbesondere ein ungenau formuliertes Petitum der
Klage.
Erfordernisse des Antrags auf Scheidung in
der Slowakei
Der Antrag auf Scheidung muss genau und bestimmt formuliert sein, so
dass das Gericht über ihn entscheiden kann.
Der Antrag auf
Scheidung muss folgende wichtigen Erfordernisse enthalten:
-
Festlegung des Gerichts, das über die Scheidung
entscheidet,
-
genaue Angaben zu beiden Eheleuten (Name, Zuname,
Geburtsdatum, Wohnsitz, Staatsbürgerschaft)
-
Angabe, wann und wo die Ehe geschlossen wurde, wo
die Ehe eingetragen ist,
- Angabe,
ob aus der Ehe minderjährige Kinder stammen,
- letzter gemeinsamer
Wohnsitz,
- Ursachen der
Zerrüttung der Ehe, Angabe der
Gründe,
-
Petitum des Antrags auf Scheidung,
-
Einkommen beider Eheleute (falls auch
Kinder Gegenstand der Scheidung sind)
-
Datum, Unterschrift.
Anlagen des
Antrags auf Scheidung in der Slowakei
Zum Antrag auf Scheidung
müssen folgende
grundsätzlichen
Anlagen beigefügt werden:
-
Heiratsurkunde
-
Geburtsurkunde des Kindes (der Kinder)
- Urkundennachweise über das Einkommen beider Eheleute
- Urkunden- oder andere Nachweise (z.B. Vorschlag der Anhörung von
Zeugen) über die Ursache der Zerrüttung der Ehe
- Urkundennachweise über die Ausgaben für minderjährige Kinder und
Haushalt
- und andere Dokumente
Wo kann der
Antrag auf Scheidung in der Slowakischen Republik eingereicht werden?
In der Angelegenheit der
Scheidung haben
nur die Gerichte die
Kompetenz zur Entscheidung. Die Zuständigkeit des Gerichts
im Verfahren über die Scheidung und die Regelung der Rechte und
Pflichten zu minderjährigen Kindern ist durch die Bestimmung von § 88
der Bürgerlichen Gerichtsordnung gegeben. Im Fall von Ausländern sind
es die rechtlichen Vorschriften der Europäischen Union oder das Gesetz
über internationales Zivil- und Prozessrecht.
Gemeinsam mit der Scheidung regelt das Gericht auch die Rechte und
Pflichten zu minderjährigen Kindern (insbesondere, wem das Gericht das
Kind zur ständigen Betreuung und Fürsorge anvertraut, Pflicht des
Beitrags zum Unterhalt des Kindes, Kontakt der Eltern zum Kind, wer das
Vermögen des Kindes verwalten wird und anderes).
Manchmal kommt es vor, dass eine Scheidung länger dauert, deshalb kann
das Gericht die Rechte und Pflichten zum minderjährigen Kind auch für
den Zeitraum bis zur Scheidung, d.h. bis zur Rechtskräftigkeit des
Urteils über die Scheidung regeln. Ein solcher zeitweiliger Beschluss
gilt jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht über die
Scheidung entscheidet.
Anspruch auf
Unterhalt nach der Scheidung in der Slowakei
Der geschiedene Ehepartner hat Anspruch auf einen sog. Beitrag zum
Unterhalt vom geschiedenen Ehepartner.
Ein geschiedener Ehepartner, der
nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, kann vom ehemaligen
Ehepartner verlangen, dass ihm dieser zu seinem angemessenen
Unterhalt
gemäß seinen Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnissen
beiträgt. Falls sich die ehemaligen Eheleute nicht einigen oder der
andere Ehepartner nicht zum Unterhalt des geschiedenen Ehepartners
beitragen will, legt das Gericht den Umfang des Beitrags zum Unterhalt
auf Antrag eines von ihnen fest. Es berücksichtigt dabei auch die
Ursachen, die zur Zerrüttung der Beziehungen zwischen den Ehepartnern
geführt haben.
Der Beitrag zum Unterhalt des geschiedenen Ehepartners kann für einen
Zeitraum
von höchstens fünf Jahren ab dem Tag der
Rechtskräftigkeit des Urteils über die Scheidung anerkannt werden. Das
Gericht kann in Ausnahmefällen diesen fünfjährigen Zeitraum verlängern,
falls der geschiedene Ehepartner, dem das Gericht den Beitrag anerkannt
hat, aus objektiven Gründen auch nach Ablauf dieses Zeitraums nicht in
der Lage ist, sich
selbst zu versorgen,
insbesondere falls es sich um den Ehepartner handelt, dem im Verfahren
über die Scheidung ein Kind mit langfristig ungünstigem
gesundheitlichen Zustand zur persönlichen Fürsorge anvertraut wurde
oder um einen Ehepartner, der selbst einen langfristig ungünstigen
gesundheitlichen Zustand hat, welcher ständige Betreuung erfordert.
Das Recht auf den Beitrag zum Unterhalt erlischt, falls der berechtigte
Ehepartner eine neue Ehe schließt oder falls der verpflichtete
Ehepartner stirbt.
Scheidung und
Kinder in der Slowakei
Wenn aus der Ehe Kinder
stammen, regelt das Gericht auf Antrag eines
der Eheleute
die Rechte und Pflichten zu minderjährigen
Kindern für den Zeitraum nach der Scheidung und legt
insbesondere fest, wem die Kinder zur Erziehung anvertraut werden und
wie jeder Elternteil zu ihrem Unterhalt beitragen soll, regelt den
Kontakt des anderen Elternteils zum Kind und legt fest, wer das
Vermögen des Kindes nach der Scheidung verwalten soll. Falls das
Gericht nur in der Angelegenheit
der Fürsorge für
Minderjährige (also nicht auch über die Scheidung)
entscheidet, ist für das Verfahren das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk die Minderjährigen auf Grundlage der Vereinbarung der Eltern
oder des Gerichtsbeschlusses bzw. anderen entscheidenden Sachverhalten
ihren Wohnsitz haben.
Kontakt zu
Kindern nach der Scheidung
Wem vertraut das
Gericht nach der Scheidung das Kind zur Betreuung und Fürsorge an?
In der Slowakei gilt auf
Grundlage einer Novelle des Familiengesetzes
seit 01. Juli 2010 die sog.
abwechselnde Fürsorge.
Dies bedeutet, dass das Gericht entscheiden kann, dass das Kind einen
bestimmten Zeitraum (zum Beispiel zwei Wochen pro Monat) bei einem
Elternteil und dann den gleichen Zeitraum beim anderen Elternteil
verbringt.
Bei der Entscheidung über
ABWECHSELNDE FÜRSORGE
sind für das Gericht die Interessen des minderjährigen Kindes
vorrangig. Das Gericht überprüft insbesondere, ob die Bedingungen für
ein ordnungsgemäßes Leben des Kindes bei beiden Elternteilen –
soziale,
hygienische, gesundheitliche und andere Bedingungen – gegeben sind.
Bestimmt spielt auch die Haltung der Eltern zur Fürsorge für das Kind
eine Rolle. Das Gericht muss keine abwechselnde Fürsorge anordnen.
Bezüglich der Zahlung des Unterhalts bei abwechselnder Fürsorge kann
das Gericht, aber
muss nicht, die Pflicht anordnen, Unterhalt
für das Kind zu zahlen. Falls einer der Elternteile ein
wesentlich höheres Einkommen hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass das
Gericht auch die Pflicht festlegt, zum Unterhalt des Kindes für den
Zeitraum beizutragen, in dem es sich in der Fürsorge des anderen
Elternteils befindet. Die Entscheidung über die Regelung der Ausübung
der elterlichen Rechte und Pflichten kann durch eine Vereinbarung der
Eltern ersetzt werden, die zu ihrer Gültigkeit vom Gericht genehmigt
werden muss.
Das Gericht berücksichtigt die Persönlichkeit des Kindes, insbesondere
Begabungen, Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie auch die
Lebensverhältnisse der Eltern. Es achtet darauf, dass das Recht des
Kindes auf die Fürsorge beider Eltern, die Beibehaltung des
regelmäßigen persönlichen Kontakts zu ihnen und das Recht des anderen
Elternteils, dem das Kind nicht anvertraut wird, auf regelmäße
Informierung über das Kind respektiert werden. Das Gericht
berücksichtigt auch die gefühlsmäßige Orientierung und den Hintergrund
des Kindes, die Erziehungsfähigkeiten und das Verantwortungsbewusstsein
der Eltern,
die Stabilität des zukünftigen Erziehungsumfelds,
die Fähigkeit des Elternteils, sich bezüglich der Erziehung des Kindes
mit dem anderen Elternteil zu einigen, die gefühlsmäßigen Bindungen des
Kindes zu Geschwistern, Großeltern und weiteren Verwandten sowie auch
die materielle Absicherung seitens der Eltern einschließlich der
Wohnverhältnisse.
Das Gericht zieht auch die Fürsorge um die Erziehung des Kindes aus
gefühlsmäßiger, verstandesmäßiger und sittlicher Sicht in Betracht.
Die Vereinbarung über den Kontakt der Eltern zum Kind erfordert keine
Genehmigung des Gerichts. Das Gericht regelt jedoch den Kontakt der
Eltern zum Kind, falls das Interesse an seiner Erziehung und die
Familienverhältnisse dies erfordern, insbesondere dann, falls sich die
Eltern bezüglich des Kontakts zum Kind nicht einigen können.
Das
Gericht regelt auf diese Weise den Kontakt auf Antrag eines
Elternteils. Falls dem anderen Elternteil, dem das Kind
nicht anvertraut wurde, der Kontakt zum Kind wiederholt grundlos
verweigert wird, kann dies nach Einreichung eines Antrags beim Gericht
eine
Änderung der persönlichen Fürsorge zur Folge haben. In
diesem Fall wird also das Kind vom Gericht dem anderen Elternteil zur
Fürsorge anvertraut. Es ist jedoch ein Anlass nötig, der dem Gericht
gemeldet wird.
Kann das Gericht
nach der Scheidung den Kontakt des anderen Elternteils zum Kind
einschränken oder verbieten?
Ja, falls dies notwendig
und im Interesse des Kindes ist, schränkt das
Gericht den Kontakt des Kindes zum Elternteil ein oder verbietet ihn
sogar. Es müssen jedoch
besondere Gründe dafür
bestehen, die das Gericht immer mit der gebührenden Sorgfalt überprüft.
Das Gericht berücksichtigt insbesondere, welchen Einfluss der
eventuelle Kontakt des anderen Elternteils auf das Kind hätte.
Falls die Interessen des Kindes und die Familienverhältnisse dies
erfordern, kann das Gericht den
Kontakt des Kindes zu den
Großeltern und sogar auch zu den Geschwistern oder anderen
Verwandten regeln. Das Gericht geht in den meisten Fällen auf Antrag so
vor. Das Gericht berücksichtigt oft die gefühlsmäßigen Bindungen des
Kindes zu den Verwandten. Diese Bindungen sollten erhalten bleiben.
Scheidung und
der Unterhalt in der Slowakei
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JUDr. Milan Ficek,
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