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Scheidung in der Slowakei


Wir sind Spezialisten für Familienrecht in der Slowakei. Fragen Sie uns alles zum Familienrecht.

Die Rechtsanwaltskanzlei Ficek & Partners gewährt rechtliche Beratung und Vertretung bei der Scheidung und der Regelung der Rechte und Pflichten zu minderjährigen Kindern (Unterhalt, Erziehung und Fürsorge für die Kinder, Kontakt zu den Kindern und anderes) in der Slowakei. Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen über Scheidung und Unterhalt für Kinder in der Slowakei. Der Rechtsanwalt hilft Ihnen, auf die häufigsten Fragen zu antworten, mit denen Sie während der Scheidung vor slowakischen Gerichten konfrontiert werden. Die rechtliche Regelung der Scheidung und des Unterhalts in der Slowakischen Republik finden Sie in Gesetz Nr. 35/2005 Slg. über Familie.


Antrag auf Scheidung in der Slowakei

Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Antrags auf Scheidung. Die Eheleute können sich auch gemeinsam auf die Einreichung eines Antrags auf Scheidung einigen, wobei einer von ihnen der Antragsteller und der andere der Antragsgegner ist. Der Antrag auf Scheidung kann auch ohne vorherige Vereinbarung der Eheleute sowie auch gegen den Willen des anderen Ehepartners eingereicht werden. Das Gericht untersucht immer individuell die Ursachen für die Zerrüttung der Ehe, unabhängig davon, ob der Antrag mit Zustimmung oder ohne Zustimmung des anderen Ehepartners eingereicht wurde.

Das Gericht kann die Ehe auf Antrag eines der Ehepartner scheiden, falls eine der grundsätzlichen Bedingungen erfüllt ist, und zwar, dass der Ehe so tief und dauerhaft zerrüttet ist, dass es nicht mehr möglich ist, eine Erneuerung des ehelichen Zusammenlebens zu erwarten. Das Gericht überprüft die Erfüllung der angegebenen Bedingung im Scheidungsverfahren und zieht dabei alle Ursachen in Betracht, die zur Zerrüttung der Ehe geführt haben. Die Auflösung der Ehe durch Scheidung kann nur in begründeten Fällen durchgeführt werden; das Gericht scheidet die Ehe also nicht, falls keine tatsächlichen Gründe gegeben sind.

Die Ehe kann auch dann geschieden werden, wenn die Eheleute minderjährige Kinder haben. In der Slowakei ist die Scheidung der Ehe obligatorisch mit der Regelung der Rechte zu den Kindern verbunden. Bei der Scheidung werden immer die Interessen der Kinder berücksichtigt. Bereits bei der Scheidung müssen Sie daran denken, wie Sie sich mit dem Ehepartner nach der Scheidung einigen, da das Urteil über die Scheidung beim Vermögensausgleich entscheidend sein kann.

Der Antrag auf Scheidung (insbesondere, falls es sich um das Petitum des Antrags handelt) muss genau und bestimmt formuliert sein. Ein häufiger Fehler von Eheleuten, die sich nicht von einem Rechtsanwalt beraten lassen, ist die falsche Formulierung des Petitums des Antrags auf Scheidung, das Fehlen der notwendigen Dokumente und anderes. Ein falsch vorbereiteter Antrag auf Scheidung kann bewirken, dass Ihre Scheidung eventuell auch mehrere Monate dauern kann.

Die Rechtsanwaltskanzlei Ficek & Partners gewährt im Zusammenhang mit der Scheidung:
- rechtliche Vertretung bis zur Rechtkräftigkeit des Urteils über die Scheidung und Regelung der Rechte und Pflichten zu den Kindern,
- Beratung bezüglich der Scheidung und des Unterhalts,
- Fragen bezüglich des Ausgleichs des gemeinsamen Vermögens.


Dauer der Scheidung in der Slowakei

Wie lange das Scheidungsverfahren dauert, hängt oft von den Beteiligten des Verfahrens (der Eheleute) selbst ab. Wenn sich beide Eheleute scheiden lassen möchten und es nicht strittig ist, wem die Kinder anvertraut werden und auch die Höhe des Unterhalts nicht strittig ist, die der andere Ehepartner beitragen wird und der Antrag auf Scheidung richtig formuliert wurde, kann die Ehe sehr schnell geschieden werden (auch innerhalb von 1-2 Monaten). In einem solchen Fall hängt es nur vom Gericht ab, wann es die Verhandlung festlegt. Wenn bezüglich der oben genannten Angelegenheiten Differenzen zwischen den Eheleuten bestehen, verlängert sich die gerichtliche Verhandlung und kann von 2 bis zu 12 Monaten dauern, manchmal auch länger. Der häufigste Grund für lang dauernde Scheidungen ist ein ungenauer oder unvollständiger Antrag auf Scheidung, und zwar insbesondere ein ungenau formuliertes Petitum der Klage.


Erfordernisse des Antrags auf Scheidung in der Slowakei

Der Antrag auf Scheidung muss genau und bestimmt formuliert sein, so dass das Gericht über ihn entscheiden kann. Der Antrag auf Scheidung muss folgende wichtigen Erfordernisse enthalten:
- Festlegung des Gerichts, das über die Scheidung entscheidet,
- genaue Angaben zu beiden Eheleuten (Name, Zuname, Geburtsdatum, Wohnsitz, Staatsbürgerschaft)
- Angabe, wann und wo die Ehe geschlossen wurde, wo die Ehe eingetragen ist,
- Angabe, ob aus der Ehe minderjährige Kinder stammen,
- letzter gemeinsamer Wohnsitz,
- Ursachen der Zerrüttung der Ehe, Angabe der Gründe,
- Petitum des Antrags auf Scheidung,
- Einkommen beider Eheleute (falls auch Kinder Gegenstand der Scheidung sind)
- Datum, Unterschrift.


Anlagen des Antrags auf Scheidung in der Slowakei

Zum Antrag auf Scheidung müssen folgende grundsätzlichen Anlagen beigefügt werden:
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunde des Kindes (der Kinder)
- Urkundennachweise über das Einkommen beider Eheleute
- Urkunden- oder andere Nachweise (z.B. Vorschlag der Anhörung von Zeugen) über die Ursache der Zerrüttung der Ehe
- Urkundennachweise über die Ausgaben für minderjährige Kinder und Haushalt
- und andere Dokumente


Wo kann der Antrag auf Scheidung in der Slowakischen Republik eingereicht werden?

In der Angelegenheit der Scheidung haben nur die Gerichte die Kompetenz zur Entscheidung. Die Zuständigkeit des Gerichts im Verfahren über die Scheidung und die Regelung der Rechte und Pflichten zu minderjährigen Kindern ist durch die Bestimmung von § 88 der Bürgerlichen Gerichtsordnung gegeben. Im Fall von Ausländern sind es die rechtlichen Vorschriften der Europäischen Union oder das Gesetz über internationales Zivil- und Prozessrecht.

Gemeinsam mit der Scheidung regelt das Gericht auch die Rechte und Pflichten zu minderjährigen Kindern (insbesondere, wem das Gericht das Kind zur ständigen Betreuung und Fürsorge anvertraut, Pflicht des Beitrags zum Unterhalt des Kindes, Kontakt der Eltern zum Kind, wer das Vermögen des Kindes verwalten wird und anderes).
Manchmal kommt es vor, dass eine Scheidung länger dauert, deshalb kann das Gericht die Rechte und Pflichten zum minderjährigen Kind auch für den Zeitraum bis zur Scheidung, d.h. bis zur Rechtskräftigkeit des Urteils über die Scheidung regeln. Ein solcher zeitweiliger Beschluss gilt jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht über die Scheidung entscheidet.


Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung in der Slowakei


Der geschiedene Ehepartner hat Anspruch auf einen sog. Beitrag zum Unterhalt vom geschiedenen Ehepartner.
Ein geschiedener Ehepartner, der nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, kann vom ehemaligen Ehepartner verlangen, dass ihm dieser zu seinem angemessenen Unterhalt gemäß seinen Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnissen beiträgt. Falls sich die ehemaligen Eheleute nicht einigen oder der andere Ehepartner nicht zum Unterhalt des geschiedenen Ehepartners beitragen will, legt das Gericht den Umfang des Beitrags zum Unterhalt auf Antrag eines von ihnen fest. Es berücksichtigt dabei auch die Ursachen, die zur Zerrüttung der Beziehungen zwischen den Ehepartnern geführt haben.
Der Beitrag zum Unterhalt des geschiedenen Ehepartners kann für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Tag der Rechtskräftigkeit des Urteils über die Scheidung anerkannt werden. Das Gericht kann in Ausnahmefällen diesen fünfjährigen Zeitraum verlängern, falls der geschiedene Ehepartner, dem das Gericht den Beitrag anerkannt hat, aus objektiven Gründen auch nach Ablauf dieses Zeitraums nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, insbesondere falls es sich um den Ehepartner handelt, dem im Verfahren über die Scheidung ein Kind mit langfristig ungünstigem gesundheitlichen Zustand zur persönlichen Fürsorge anvertraut wurde oder um einen Ehepartner, der selbst einen langfristig ungünstigen gesundheitlichen Zustand hat, welcher ständige Betreuung erfordert.
Das Recht auf den Beitrag zum Unterhalt erlischt, falls der berechtigte Ehepartner eine neue Ehe schließt oder falls der verpflichtete Ehepartner stirbt.


Scheidung und Kinder in der Slowakei

Wenn aus der Ehe Kinder stammen, regelt das Gericht auf Antrag eines der Eheleute die Rechte und Pflichten zu minderjährigen Kindern für den Zeitraum nach der Scheidung und legt insbesondere fest, wem die Kinder zur Erziehung anvertraut werden und wie jeder Elternteil zu ihrem Unterhalt beitragen soll, regelt den Kontakt des anderen Elternteils zum Kind und legt fest, wer das Vermögen des Kindes nach der Scheidung verwalten soll. Falls das Gericht nur in der Angelegenheit der Fürsorge für Minderjährige (also nicht auch über die Scheidung) entscheidet, ist für das Verfahren das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Minderjährigen auf Grundlage der Vereinbarung der Eltern oder des Gerichtsbeschlusses bzw. anderen entscheidenden Sachverhalten ihren Wohnsitz haben.


Kontakt zu Kindern nach der Scheidung

Wem vertraut das Gericht nach der Scheidung das Kind zur Betreuung und Fürsorge an?

In der Slowakei gilt auf Grundlage einer Novelle des Familiengesetzes seit 01. Juli 2010 die sog. abwechselnde Fürsorge. Dies bedeutet, dass das Gericht entscheiden kann, dass das Kind einen bestimmten Zeitraum (zum Beispiel zwei Wochen pro Monat) bei einem Elternteil und dann den gleichen Zeitraum beim anderen Elternteil verbringt.

Bei der Entscheidung über ABWECHSELNDE FÜRSORGE sind für das Gericht die Interessen des minderjährigen Kindes vorrangig. Das Gericht überprüft insbesondere, ob die Bedingungen für ein ordnungsgemäßes Leben des Kindes bei beiden Elternteilen – soziale, hygienische, gesundheitliche und andere Bedingungen – gegeben sind. Bestimmt spielt auch die Haltung der Eltern zur Fürsorge für das Kind eine Rolle. Das Gericht muss keine abwechselnde Fürsorge anordnen.

Bezüglich der Zahlung des Unterhalts bei abwechselnder Fürsorge kann das Gericht, aber muss nicht, die Pflicht anordnen, Unterhalt für das Kind zu zahlen. Falls einer der Elternteile ein wesentlich höheres Einkommen hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass das Gericht auch die Pflicht festlegt, zum Unterhalt des Kindes für den Zeitraum beizutragen, in dem es sich in der Fürsorge des anderen Elternteils befindet. Die Entscheidung über die Regelung der Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten kann durch eine Vereinbarung der Eltern ersetzt werden, die zu ihrer Gültigkeit vom Gericht genehmigt werden muss.

Das Gericht berücksichtigt die Persönlichkeit des Kindes, insbesondere Begabungen, Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie auch die Lebensverhältnisse der Eltern. Es achtet darauf, dass das Recht des Kindes auf die Fürsorge beider Eltern, die Beibehaltung des regelmäßigen persönlichen Kontakts zu ihnen und das Recht des anderen Elternteils, dem das Kind nicht anvertraut wird, auf regelmäße Informierung über das Kind respektiert werden. Das Gericht berücksichtigt auch die gefühlsmäßige Orientierung und den Hintergrund des Kindes, die Erziehungsfähigkeiten und das Verantwortungsbewusstsein der Eltern, die Stabilität des zukünftigen Erziehungsumfelds, die Fähigkeit des Elternteils, sich bezüglich der Erziehung des Kindes mit dem anderen Elternteil zu einigen, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zu Geschwistern, Großeltern und weiteren Verwandten sowie auch die materielle Absicherung seitens der Eltern einschließlich der Wohnverhältnisse.

Das Gericht zieht auch die Fürsorge um die Erziehung des Kindes aus gefühlsmäßiger, verstandesmäßiger und sittlicher Sicht in Betracht.
Die Vereinbarung über den Kontakt der Eltern zum Kind erfordert keine Genehmigung des Gerichts. Das Gericht regelt jedoch den Kontakt der Eltern zum Kind, falls das Interesse an seiner Erziehung und die Familienverhältnisse dies erfordern, insbesondere dann, falls sich die Eltern bezüglich des Kontakts zum Kind nicht einigen können. Das Gericht regelt auf diese Weise den Kontakt auf Antrag eines Elternteils. Falls dem anderen Elternteil, dem das Kind nicht anvertraut wurde, der Kontakt zum Kind wiederholt grundlos verweigert wird, kann dies nach Einreichung eines Antrags beim Gericht eine Änderung der persönlichen Fürsorge zur Folge haben. In diesem Fall wird also das Kind vom Gericht dem anderen Elternteil zur Fürsorge anvertraut. Es ist jedoch ein Anlass nötig, der dem Gericht gemeldet wird.


Kann das Gericht nach der Scheidung den Kontakt des anderen Elternteils zum Kind einschränken oder verbieten?

Ja, falls dies notwendig und im Interesse des Kindes ist, schränkt das Gericht den Kontakt des Kindes zum Elternteil ein oder verbietet ihn sogar. Es müssen jedoch besondere Gründe dafür bestehen, die das Gericht immer mit der gebührenden Sorgfalt überprüft. Das Gericht berücksichtigt insbesondere, welchen Einfluss der eventuelle Kontakt des anderen Elternteils auf das Kind hätte.

Falls die Interessen des Kindes und die Familienverhältnisse dies erfordern, kann das Gericht den Kontakt des Kindes zu den Großeltern und sogar auch zu den Geschwistern oder anderen Verwandten regeln. Das Gericht geht in den meisten Fällen auf Antrag so vor. Das Gericht berücksichtigt oft die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zu den Verwandten. Diese Bindungen sollten erhalten bleiben.


Scheidung und der Unterhalt in der Slowakei


Mehr über den Unterhalt für das Kind in der Slowakei erfahren Sie auf dieser Seite: Unterhalt für das Kind in der Slowakei


JUDr. Milan Ficek,
Rechtsanwalt, Slowakei
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