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Rechtsanwalt im Strafrecht


Hat die Polizei (bzw. der Staatsanwalt) gemäß § 199 der Strafordnung (Gesetz Nr. 301/2005 Slg.) eine strafrechtliche Verfolgung gegen Sie begonnen oder gemäß § 206 (Abs. 1, Abs. 2) der Strafordnung eine Beschuldigung gegen Sie vorgebracht?

Sie haben das Recht, gegen einen Beschluss über die Vorbringung einer Beschuldigung gemäß § 187 Strafordnung innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab der Bekanntmachung des Beschlusses eine Beschwerde einzureichen. Die rechtliche Gestaltung der Beschwerde gegen den Beschluss befindet sich in den Bestimmungen von § 185 bis 195 der Strafordnung. Die Strafordnung bestimmt genau die Erfordernisse, die eine Beschwerde enthalten muss.

Zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Beschluss über die Vorbringung der Beschuldigung sind, falls das Gesetz nichts anderes festlegt, gemäß § 186 der Strafordnung folgende Personen berechtigt: die Person, die der Beschluss direkt betrifft oder die den Antrag auf den Beschluss eingereicht hat, wozu das Gesetz sie berechtigt; gegen den Gerichtsbeschluss kann auch der Staatsanwalt eine Beschwerde einreichen, und zwar auch zu Gunsten des Beschuldigten. Zu Gunsten eines jugendlichen Beschuldigten können, und zwar auch gegen seinen Willen, der gesetzliche Vertreter, der Verteidiger und die staatliche Behörde der Jugendfürsorge eine Beschwerde einreichen; die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels läuft für sie separat ab.

Das Strafverfahren ist ein Verfahren gemäß Gesetz Nr. 301/2005 Slg. der Strafordnung. Die strafrechtliche Verfolgung ist der Abschnitt des Strafverfahrens vom Beginn der strafrechtlichen Verfolgung bis zur Rechtskräftigkeit des Urteils bzw. eines anderen Beschlusses des im Strafverfahren tätigen Organs (Polizei, Staatsanwalt) oder des Gerichts in dieser Angelegenheit. Unter dem Vorbereitungsverfahren wird der Abschnitt vom Beginn der strafrechtlichen Verfolgung bis zur Einreichung der Klage, des Antrags auf Genehmigung der Vereinbarung über die Anerkennung der Schuld und die Annahme der Strafe (weiterhin nur „Vereinbarung über Schuld und Strafe“) oder bis zur Rechtskräftigkeit des Beschlusses des im Strafverfahren tätigen Organs in dieser Angelegenheit verstanden.
Die Teilnahme eines Rechtsanwalts am Strafverfahren ist in manchen Fällen obligatorisch (d.h. Pflichtverteidigung gemäß § 37- §38 der Strafordnung), in anderen Fällen kann sich der Beschuldigte seinen Rechtsanwalt aussuchen (d.h. ausgewählter Rechtsanwalt gemäß § 39 der Strafordnung).
Der Rechtsanwalt im Strafverfahren ist für seinen Klienten insbesondere ein Berater, Vertreter sowie auch eine Garantie für die Geltendmachung aller seiner Rechte gemäß den rechtlichen Vorschriften, die ihm zustehen und dafür, dass er kein Opfer eines ungerechten Prozesses wird.

Der Verteidiger ist verpflichtet, dem Beschuldigten die notwendige rechtliche Hilfe zu gewähren, zur Verteidigung seiner Interessen die im Gesetz angegebenen Mittel und Arten der Verteidigung zweckmäßig anzuwenden und insbesondere dafür zu sorgen, dass im Verfahren gebührend und rechtzeitig Sachverhalte geklärt werden, die den Beschuldigten von der Schuld befreien oder seine Schuld mindern.

Der Verteidiger ist berechtigt, bereits im Vorbereitungsverfahren im Namen des Beschuldigten Vorschläge zu unterbreiten, in seinem Namen Anträge einzureichen und Rechtsmittel einzulegen, Einblick in die Akten zu nehmen und gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes im Gerichtsverfahren an Handlungen teilzunehmen, an denen der Beschuldigte zur Teilnahme berechtigt ist, und bei der Untersuchung oder verkürzten Untersuchung an Handlungen gemäß § 213 Abs. 2 bis 4 der Strafordnung teilzunehmen.

Falls der Beschuldigte von der Befähigung zu rechtlichen Handlungen befreit wurde oder falls seine Befähigung zu rechtlichen Handlungen eingeschränkt ist, kann der Verteidiger die Berechtigungen gemäß Abschnitt 2 auch gegen den Willen des Beschuldigten ausführen.

Falls die Bevollmächtigung des Verteidigers bei seiner Auswahl oder Bestimmung nicht anders festgelegt wurde, erlischt sie bei der Beendigung der strafrechtlichen Verfolgung. Auch wenn die Bevollmächtigung auf diese Weise erloschen ist, ist der Verteidiger berechtigt, für den Angeklagten noch einen Antrag auf Begnadigung und auf Aufschub des Strafvollzugs einzureichen.
Der Verteidiger hat das Recht, in allen Stadien des Strafverfahrens zuvor eine Kopie oder Gleichschrift des Protokolls über jeden Vorgang des Strafverfahrens anzufordern. Die im Strafverfahren tätigen Behörden und das Gericht sind verpflichtet, ihm stattzugeben; ablehnen können sie nur dann, falls dies aus technischen Gründen nicht möglich ist; nach dem Entfallen der technischen Hindernisse sind sie verpflichtet, dem Antrag des Verteidigers stattzugeben. Die Kosten im Zusammenhang mit der Anfertigung der Kopie oder Gleichschrift muss der Verteidiger dem Staat bezahlen.

Der Verteidiger ist berechtigt, auf Kosten der Verteidigung Beweise zu beschaffen und vorzulegen.
Falls der Beschuldigte mehrere Verteidiger in derselben Angelegenheit ausgewählt hat, stehen die Rechte und Pflichten gemäß diesem Gesetz jedem von ihnen zu. Bei Handlungen gemäß diesem Gesetz reicht die Anwesenheit nur eines von ihnen aus, falls das Gesetz nichts anderes festlegt.
Falls der Beschuldigte mehrere Verteidiger hat, wird ein Schriftstück demjenigen von ihnen zugestellt, den sie zur Zustellung von Schriftstücken ausgewählt haben. Falls keine der Verteidiger ausgewählt wurde, wird das Schriftstück demjenigen zugestellt, der als erster als Verteidiger ausgewählt wurde. Falls gleichzeitig mehrere Verteidiger ausgewählt wurden, wird das Schriftstück demjenigen zugestellt, den der Beschuldigte bestimmt.

Falls Sie beschlossen haben, sich von unserer Rechtsanwaltskanzlei in Bratislava vertreten zu lassen, kontaktieren Sie uns und wir vereinbaren ein persönliches Treffen.

JUDr. Milan Ficek,
Rechtsanwalt im Strafrecht, Bratislava
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